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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88   

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https://dejure.org/1988,2936
LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88 (https://dejure.org/1988,2936)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.05.1988 - 9 Sa 21/88 (https://dejure.org/1988,2936)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Mai 1988 - 9 Sa 21/88 (https://dejure.org/1988,2936)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung; Betriebliche Gründe; Halbarbeitsplatz ; Ganztagsarbeitsplatz

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 273
  • DB 1988, 2263
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88
    ... Die Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes in einen Ganztagsarbeitsplatz durch den ArbGeber stellt eine Unternehmensentscheidung dar, die bis auf eine Mißbrauchskontrolle grundsätzlich einer Überprüfung auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit hin durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist (vgl. BAG, DB 1980, 1400).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2016 - 3 Sa 245/15

    Betriebsbedingte Kündigung

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05

    Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept

    Möchte zum Beispiel ein Arbeitgeber einen bei ihm vorhandenen Teilzeitarbeitsplatz in einen Vollzeitarbeitsplatz umwandeln, ist aber die derzeitige Teilzeitarbeitnehmerin nicht bereit, zukünftig Vollzeit zu arbeiten, ist ein Anlass zur betriebsbedingten Kündigung gegeben, obwohl die Arbeitsmenge sich nicht verringert sondern sogar vermehrt hat (vgl. aus der Rechtsprechung LAG Hamburg 20.11.1996 - 4 Sa 56/96 - LAGE § 2 KSchG Nr. 25; LAG Rheinland-Pfalz 10.05.1988 -9 Sa 21/88- NZA 1989, 273 = LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 = DB 1988, 2263 mit der Einschränkung, dass die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich untragbar sein müsse; aus der Literatur v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 KSchG Rn 854 f und § 2 KSchG Rn 147; Ascheid Kündigungsschutzrecht Rn. 287).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 5 Sa 46/13

    Verhaltensbedingte Kündigung - betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2014 - 3 Sa 77/14

    Betriebsbedingte Kündigung - betriebliches Erfordernis - Darlegungslast -

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2022 - 3 Sa 314/21

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz wegen Betriebsstilllegung

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Prämienzahlung

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2013 - 5 Sa 320/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Verdachtskündigung - Darlegungslast

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 5 Sa 147/07

    Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept

    Möchte zum Beispiel ein Arbeitgeber einen bei ihm vorhandenen Teilzeitarbeitsplatz in einen Vollzeitarbeitplatz umwandeln, ist aber die derzeitige Teilzeitarbeitnehmerin nicht bereit, zukünftig Vollzeit zu arbeiten, ist ein Anlass zur betriebsbedingten Kündigung gegeben, obwohl die Arbeitsmenge sich nicht verringert, sondern sogar vermehrt hat (vgl. aus der Rechtsprechung LAG Hamburg 20.11.1996 - 4 Sa 56/96 - LAGE § 2 KSchG Nr. 25; LAG Rheinland-Pfalz 10.05.1988 - 9 Sa 21/88 - NZA 1989, 273 = LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 = DB 1988, 2263 mit der Einschränkung, dass die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich untragbar sein müsse. Aus der Literatur vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 KSchG Rn. 854 f und § 2 KSchG Rn. 147; Ascheid Kündigungsschutzrecht Rn. 287).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2022 - 3 Sa 271/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Insolvenz

    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2017 - 3 Sa 323/17

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - Rückgang des

    56 Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2013 - 5 Sa 247/13

    Teilbetriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2013 - 5 Sa 187/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2017 - 3 Sa 476/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Leitender Angestellter

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2009 - 5 Sa 198/08

    Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2021 - 3 Sa 115/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - organisatorisches

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2016 - 3 Sa 299/16

    Betriebsbedingte Kündigung

  • ArbG Koblenz, 22.01.2015 - 7 Ca 2664/14
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